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Einführung der neuen bundeseinheitlichen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und vollständige Überarbeitung der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV 2021)

Am 1. August 2023 tritt die bundeseinheitliche Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV 2021) in Kraft. Sie sind Teil der sogenannten Mantelverordnung, mit dem offiziellen Gesetzestitel: „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“.

Die EBV ist eine erstmalig bundeseinheitlich verbindliche Grundlage für die ordnungsgemäße Verwertung von mineralischen Abfällen. Dazu gehören u.a. Recyclingbaustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Gleisschotter, Boden, Schlacken, weiter aufbereitete industrielle Abfälle und Hausmüllverbrennungsasche. Ersatzbaustoffe kommen dann zum Einsatz, wenn ein technisches Bauwerk errichtet wird, wie z.B. Straßen, Schienenverkehrswege, Parkplätze, Lagerflächen, Leitungsgräben und Baugruben oder auch Aufschüttungen, Lärm- und Sichtschutzwälle. Die in der EBV geregelten Grenzwerte, in Bezug auf verschiedene Schadstoffe, teilen die mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) in unterschiedliche Materialklassen ein, die vom Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung sichergestellt werden müssen.

Die EBV löst länderspezifische Regelungen wir die LAGA Bauschutt oder RCL-Richtlinie ab. Die Neufassung der BBodSchV 2021 bringt die bestehende BBodSchV auf den neuesten Stand und ihr Regelungsbereich erweitert sich auch auf das Auf- oder Einbringen von Bodenmaterial unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Damit wird die LAGA Boden und deren länderspezifische Auslegung ebenfalls zum 01.08.2023 abgelöst. Eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 01.08.2031 gilt für bereits vor dem 16.07.2021 genehmigten Verfüllungen von Abgrabungen.

Für die Probennahme ist in der BBodSchV vorgesehen, dass diese von Sachverständigen nach §18 BBodSchG oder vergleichbarer Sachkunde geplant, begleitet und dokumentiert wird. Die eigentliche Probennahme darf nur durch akkreditierte Stellen (nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020) oder nach §18 Satz 2 BBodSchG notifizierten Untersuchungsstellen erfolgen. Für diese Regelung gilt ein Übergangspflicht von 5 Jahren bis zum 01.08.2028.

Bauprojekte, die erst nach dem 01.08.2023 fertiggestellt sein werden, sollten bereits jetzt nach den neuen Vorschriften bewertet werden. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der für das Bauvorhaben zuständigen Behörde, welche Untersuchungsumfänge Sie beim Labor beauftragen sollten, um zeit- und kostenaufwendige Doppeluntersuchungen zu vermeiden.

Die Deponieverordnung (DepV) bleibt mit ihren bestehenden Analysenvorschriften gültig und wurde um den Zusatz ergänzt, dass untersuchte und klassifizierte mineralische Ersatzbaustoffe nach EBV ohne zusätzliche Analytik nach DepV laut der Auflistung deponiert werden dürfen.

Die offizielle neue Mantelverordnung finden Sie unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0494-21.pdf

Diese neuen gesetzlichen Regelungen stellen an die Labore neue analytische Herausforderungen. Große Eluate je nach Körnung bis zu 25L, vermehrte Säuleneluate und Siebanalysen von luftgetrockneten Proben sind bei der Probenvorbereitung zu nennen. Die Horn & Co. Analytics GmbH ist für die neuen Analysenvorschriften gerüstet und bietet Ihnen gerne die neuen Analysenpakete an. Richten Sie ihre Anfrage an: anfrage-analytics@horn-co.de.

Fristen im Überblick:

  • Inkrafttreten: 01.08.2023
  • Probennahme ausschließlich durch akkreditierte bzw. notifizierte Untersuchungsstellen: 01.08.2028
  • Verlängerte Übergangsfrist für bereits genehmigte Verfüllungen: 01.08.2031